gültig ab/seit dem 01.01..2021 im Landkreis Stade (Bundesland Niedersachsen):

Generelle Regelungen und Regelungen in der Gastronomie:

Warnstufe Januar 2022
  • Der Innenbereich und Außenbereich (2Gplus) von Gastronomiebetrieben kann geöffnet werden.
  • Der Innenbereich und Außenbereich (2G) von Gastronomiebetrieben kann geöffnet werden, wenn maximal 70% der Plätze belegt werden.
  • Zutritt in der Gastronomie nur mit:
    • 2Gplus = geimpfte oder genesene mit aktuellem Testnachweis oder geboostert ohne Testnachweis oder
    • 2G = geimpft / geboostert oder genesene bei maximal 70% Kapazitätsauslastung
  • KEIN Zutritt für ungeimpfte (auch mit Test nicht) im Innen- und Aussenbereich der Gastronomie.
  • Maskenpflicht mit FFP2-Maske im Innenbereich bis zum Tisch.
    Maskenpflicht entfällt am Tisch, kann aber freiwillig erfolgen.
  • Die grundsätzlichen Regeln (zum Beispiel AHA+L) gelten weiterhin.
  • Der Gastronom hat das Hausrecht und kann den Zugang von Personen verbieten.
  • Für Feiergesellschaften gilt (hier Warnstufe 3):

Muss ich mich im Restaurant registrieren?
Betreiber von Gastronomiebetrieben sind verpflichtet, im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung der Einrichtung den Nachweis der Impfung, Genesung oder negativen Testung zu überprüfen. Zugleich sind sie verpflichtet, Vornamen, Familiennamen, die vollständige Adresse und die Telefonnummer der Gäste sowie das Datum und die Uhrzeit zu registrieren. Dies kann elektronisch per App oder auch in Papierform erfolgen. Die Daten dienen zur Nachverfolgung von möglichen Infektionsketten und müssen nach spätestens vier Wochen gelöscht werden.

Die aktuell gültigen Regeln können Sie jederzeit auf der Webseite des Landkreis Stade (unter Aktuelle Corona-Regeln) nachlesen.

Wer ist was?

Als ‚Geimpft‘ im Sinne der Verordnung gilt:

Person mit Nachweis der vollständigen Schutzimpfung – dies ist der Fall, wenn seit der Zweitimpfung (Johnson & Johnson nur Einmal-Impfung) 14 Tage vergangen sind. Für Genesene gilt dies bereits sofort und nach einer Impfung.

Als ‚Genesen‘ im Sinne der Verordnung gilt:

Person mit Genesenen-Nachweis, d.h. positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt

Als ‚Getestet‘ gilt eine Person mit nachstehendem Nachweis:

  • PCR-Test maximal 48 Stunden gültig
  • PoC-Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden gültig
  • Selbsttest (unter Aufsicht) maximal 24 Stunden gültig

Keine Testpflicht für Kinder unter 6 Jahren.

2G Regeln

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